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Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs muss laut Urteil des Bundesgerichtshof die Versicherung des Verursachers nicht immer in vollem Umfang Kosten für einen Mietwagen zum Unfallersatztarif erstatten.

Mietwagenkosten - Unfallersatztarif Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten hat, kann für die Zeit des Ausfalls seines Fahrzeugs entweder Nutzungsausfall verlangen oder einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers anmieten. Mietwagen werden von den Autovermietungen zum „Normaltarif“ oder zum häufig teureren „Unfallersatztarif“ vermietet. Was zu Problemen führen kann.

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Beweislast zur Berechtigung höherer Mietwagenkosten liegt beim Geschädigten!


Ist nämlich erkennbar, dass die Kosten weit über dem Normalen liegen (Mietwagenpreisspiegel), darf der Geschädigte keinen Mietvertrag auf Kosten des Schädigers abschließen. Dem Geschädigten werden die entstandenen Mietwagenkosten nur ersetzt, wenn er nachweist, dass er aus besonderen Gründen nicht zum Normaltarif anmieten konnte. Darum wird jetzt laut Urteil des Bundesgerichtshof von Geschädigten verlangt, dass er sich erkundigt, ob ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Tarif angemietet werden kann. Wer auf Nummer sicher gehen will sollte sich zwei oder drei Konkurrenzangebote einzuholen (über Internet-Mietwagenpreisvergleich leicht möglich). Die Beweislast zur Berechtigung höherer Mietwagenkosten gegenüber dem Normaltarif liegt allerdings beim Geschädigten.

Rent-a.de Tipp:
Beim Autovermieter im Erstkontakt am besten gar nicht erwähnen, das der Mietwagen als Ersatzfahrzeug genutzt wird, um sicher zu gehen, das man zum „Normaltarif“ anmietet.
Zusätzlich noch den Betrag mit zwei oder drei Konkurrenzangeboten über den Internet-Preisvergleich einzuholen. Die Mietwagenangebote (mit Datum) ausdrucken und den Unterlagen für die gegnerische Versicherung beilegen. Um die Belastung bei einem eventuellen Eigenanteil möglichst gering zu halten, sollte ein Mietwagen einer niedrigeren Klasse angemietet werden.


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